Im „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) vom 23. Juli 2004 ist Schwarzarbeit
in Deutschland wie folgt definiert:
„Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen:
unter Verstoß gegen Steuerrecht,
unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
unter Umgehung der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern und/oder
ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl
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